vereinssatzung - Bergische Tierfreunde

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Satzung des Tierschutzvereines Bergische Tierfreunde e.V.

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Bergische Tierfreunde“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in 51515 Kürten. Seine Tätigkeit erstreckt sich vorwiegend auf den Rheinisch Bergischen Kreis. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zwecke des Vereines sind insbesondere:
• Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens,
• Aufklärung, Belehrung über Tierschutzprobleme,
• Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere,
• Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch,
• Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen.
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
• Herausgabe und Verbreitung von Publikationen,
• Aufklärung der Tierhalter und Bevölkerung durch die Presse,
• Aufnahme von Abgabetieren auf privaten Pflegestellen
• sonstige Maßnahmen und Veranstaltungen.
Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte, in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.
• Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
• Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
• Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
• Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 3 – Mitgliedschaft
Stimmberechtigtes Vollmitglied des Vereines kann jede natürliche Person ab 18 Jahre werden, Fördermitglied ohne Stimmrecht jede natürliche Person.
Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Voll- oder Fördermitglieder aufgenommen werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereines (§ 2) zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Die Mitgliedschaft endet
• durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten an die Geschäftsstelle schriftlich erklärt werden kann,
• durch Ausschluss oder
• durch den Tod.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
• wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz einmaliger schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung im Rückstand ist,
• wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Der Beschluss ist intern unanfechtbar.
Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.

§ 4 – Beiträge
Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Jahresmindestbeitrag beträgt EUR 30,00 für ein ordentliches, stimmberechtigtes Vollmitglied und EUR 15,00 für ein Fördermitglied ohne Stimmrechtsausübung.
Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.
Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.
Der Jahresbeitrag ist pro Kalenderjahr fällig und muss bis spätestens 31.3. eines jeden Jahres eingegangen sein.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Diskussionsrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Vollmitglied eine Stimme, sofern es zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung dem Verein sechs Monate angehört.
Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Alle Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.

§ 6 – Vereinsorgane
Organe des Vereines sind
• der Vorstand,
• die Mitgliederversammlung

§ 7 – Vorstand
Ein Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Er besteht aus:
• dem ersten Vorsitzenden,
• dem zweiten Vorsitzenden,
• dem Schriftführer,
• einem Beisitzer
und
• dem Kassierer.
Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes Einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen.
Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl.
Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein im Außenverhältnis nach §26 BGB. Ihnen obliegt auch die Geschäftsleitung.
§ 8 – Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
• Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
• Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und
Rechnungsabschlusses,
• Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
• Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
• ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes,
• die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern,
• ggf. die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereines.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Die beiden Vorsitzenden sind – jeder für sich – allein vertretungsberechtigt.

§ 9 – Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei stimmberechtigte Vollmitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vor- sitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich, elektronisch, telegrafisch oder mündlich erfolgen.
Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist erforderlich.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 10 – Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 aller Mitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Sofern vom Mitglied Einverständnis vorliegt, kann die Einladung auch per E-Mail versendet werden.
Der Einladung ist der Kassenbericht zur Kenntnisnahme beizulegen.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
• Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstandes
• Beschlussfassung über den Haushaltsplan
• Wahl und Amtsenthebung der stimmberechtigten Vollmitglieder des Vorstandes
• Wahl von zwei Rechnungsprüfern
• Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr
• Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
• Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines
• Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Vollmitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen beziehungsweise Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4, zur Auflösung des Vereines eine solche von 4/5 der erschienenen gültig abstimmenden Vollmitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereines ist die Zustimmung aller Vollmitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Vollmitglieder muss schriftlich erfolgen.
Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen, Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen.

§ 11 – Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind dem Vorstand mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.
Der Vorstand muss fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung setzen.

§ 12 – Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und müssen von dieser genehmigt werden.

§ 13 – Haftung des Vereines seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 14 – Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse einschließlich E-Mail- Adresse, sein Geburtsdatum, sein Beruf und seine Bankverbindung auf. Diese personenbezogenen Daten werden gespeichert, verarbeitet und im Rahmen unserer Mitgliederverwaltung genutzt. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen werden vom Verein grundsätzlich nur intern verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes erforderlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das dieser Verarbeitung entgegensteht.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Aktualisierung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen
Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht zulässig.
Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften der Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 25.2.2018 das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsdatum wie auch sonstige Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmung bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austrittes durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 15 – Kassenprüfung
Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereines sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen.
Die Prüfung hat so zeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher
Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereines erstattet werden kann.
Der Kassenbericht wird gemeinsam mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung an die stimmberechtigten Vollmitglieder verschickt.
Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereines nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.

§ 16 – Tierheimverwaltung
Hat der Verein ein Tierheim errichtet, so obliegt die Verwaltung des Tierheims dem Vorstand. Dieser kann hierfür einen Verwaltungsausschuss einsetzen, dem drei Mitglieder angehören sollen. Der Verwaltungsausschuss ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Verwaltung des Tierheims verantwortlich. Seine Amtszeit endet mit der Amtszeit des ihn berufenden Vorstands.

§ 17 – Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden der erste und zweite Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.
Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 47 ff. BGB).
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 – Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.

§ 19 – Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.

§ 20 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 1.9.2021 in Kraft.

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